ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für IT-, Software-, Lizenz- und Supportleistungen
Bremos IT UG (haftungsbeschränkt) · Stand: Juni 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
1. Anbieter und Vertragspartner ist:
bremos IT UG (haftungsbeschränkt)
Dhrontalstraße 30
54413 Bescheid
Vertreten durch den Geschäftsführer: Michael Brittner
E-Mail: m.brittner@bremos.de
Telefon: 0162 2799546
Handelsregister:
Registernummer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der bremos IT UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „bremos IT“ genannt, und ihren Auftraggebern über die Erbringung von IT-, Beratungs-, Entwicklungs-, Einrichtungs-, Support-, Wartungs-, Hosting- und Lizenzleistungen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geschlossen.
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn bremos IT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn bremos IT in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, sofern bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird.
2. Vertragsunterlagen und Rangfolge
1. Art und Umfang der von bremos IT zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einer gegebenenfalls vereinbarten Leistungsbeschreibung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:
- individuell ausgehandelte Vereinbarungen
- Auftragsbestätigung
- Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung
- gesonderte Lizenz-, Wartungs- oder Supportvereinbarungen
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Individuell getroffene mündliche Absprachen bleiben wirksam, sollen jedoch zu Nachweiszwecken in Textform bestätigt werden.
4. Angaben in Präsentationen, Produktbeschreibungen, Werbematerialien, Demonstrationen oder auf Internetseiten stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich in die vertragliche Leistungsbeschreibung aufgenommen wurden.
3. Angebote und Vertragsschluss
1. Angebote von bremos IT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ist im Angebot eine Gültigkeitsdauer angegeben, kann der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieses Zeitraums annehmen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bedarf die Beauftragung einer erneuten Bestätigung durch bremos IT.
3. Ein Vertrag kommt zustande durch:
- die Annahme eines Angebots in Textform,
- die Unterzeichnung eines Vertrags,
- eine Auftragsbestätigung durch bremos IT oder
- den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers.
4. Änderungen oder Ergänzungen eines Angebots durch den Auftraggeber gelten als neues Vertragsangebot. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch eine entsprechende Bestätigung von bremos IT zustande.
5. Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet werden. Wird erkennbar, dass eine Kostenschätzung wesentlich überschritten wird, informiert bremos IT den Auftraggeber hierüber.
4. Leistungsumfang
1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den vertraglich vereinbarten Unterlagen.
2. Leistungen, Funktionen, Schnittstellen, Datenübernahmen, Dokumentationen, Schulungen, Anpassungen oder sonstige Arbeiten, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
3. bremos IT ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Nachunternehmer einzusetzen. bremos IT bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
4. bremos IT ist berechtigt, die Art der technischen Umsetzung nach eigenem fachlichem Ermessen festzulegen, soweit keine konkrete technische Umsetzung vereinbart wurde und hierdurch die vereinbarte Funktion oder Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
5. Teilleistungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber selbstständig nutzbar sind oder diesem unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zugemutet werden können.
6. Eine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung ist nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für die rechtliche Bewertung von Datenschutzbestimmungen, Aufbewahrungspflichten, Buchführungsanforderungen, elektronischen Rechnungen oder branchenspezifischen gesetzlichen Vorgaben.
7. Soweit eine Leistung die Umsetzung rechtlicher oder steuerlicher Vorgaben betrifft, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die fachlichen Anforderungen durch einen entsprechend qualifizierten Berater prüfen und verbindlich vorgeben zu lassen.
5. Dienst-, Werk- und Lizenzleistungen
1. Soweit bremos IT Beratungs-, Support-, Schulungs-, Wartungs-, Einrichtungs- oder sonstige laufende Tätigkeiten erbringt, handelt es sich grundsätzlich um Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen wird eine fachgerechte Tätigkeit, jedoch kein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg geschuldet.
2. Wird ausdrücklich die Herstellung eines bestimmten, abnahmefähigen Arbeitsergebnisses mit konkret vereinbarten Eigenschaften oder Funktionen geschuldet, handelt es sich um eine Werkleistung.
3. Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit einer Werkleistung sind ausschließlich die ausdrücklich im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen.
4. Die Bereitstellung von Software zur zeitlich begrenzten Nutzung erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Lizenzvereinbarung. Die Entwicklung oder Anpassung einer Software führt nicht automatisch zur Übertragung des Eigentums am Quellcode oder ausschließlicher Nutzungsrechte.
5. Enthält ein Auftrag verschiedene Leistungsarten, werden diese rechtlich jeweils nach ihrem tatsächlichen Leistungsinhalt behandelt.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber unterstützt bremos IT bei der Vertragserfüllung rechtzeitig und in angemessenem Umfang.
2. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:
- einen fachlich geeigneten Ansprechpartner und erforderliche Entscheider zu benennen,
- notwendige Informationen, Unterlagen und Anforderungen vollständig bereitzustellen,
- erforderliche Zugänge, Benutzerkonten, Lizenzen und Berechtigungen einzurichten,
- Testdaten und erforderliche Testumgebungen bereitzustellen,
- Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen rechtzeitig zu erteilen,
- Arbeitsergebnisse zeitnah zu prüfen,
- Fehler vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren,
- erforderliche Mitwirkungshandlungen seiner Mitarbeiter oder Dienstleister sicherzustellen,
- die rechtliche Zulässigkeit der bereitgestellten Inhalte und Daten sicherzustellen.
3. Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Daten und Informationen verantwortlich.
4. Vor Installationen, Updates, Datenübernahmen, Migrationen, Änderungen an produktiven Systemen oder sonstigen Eingriffen hat der Auftraggeber eine vollständige und überprüfbare Datensicherung anzufertigen, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich von bremos IT übernommen wurde.
5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
6. Der durch eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung entstehende zusätzliche Aufwand kann nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Stundensätzen von bremos IT abgerechnet werden.
7. Kann bremos IT die Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht fortsetzen, darf bremos IT die Arbeiten bis zur Nachholung der Mitwirkung aussetzen. Hierdurch entstehende Verzögerungen hat bremos IT nicht zu vertreten.
7. Leistungsfristen und Termine
1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Angegebene Leistungsfristen beginnen erst, wenn:
- der Vertrag wirksam zustande gekommen ist,
- eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist,
- der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Informationen und Zugänge bereitgestellt hat und
- erforderliche Entscheidungen und Freigaben vorliegen.
3. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers können zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Termine und Fristen führen.
4. Verzögerungen durch nicht von bremos IT zu vertretende Umstände verlängern die Leistungsfristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei:
- Ausfällen von Kommunikations- oder Versorgungsnetzen,
- Störungen bei Hosting-, Cloud- oder Plattformanbietern,
- nicht angekündigten Änderungen von Drittanbietersystemen,
- Liefer- oder Leistungsverzögerungen von Drittanbietern,
- höherer Gewalt,
- behördlichen Maßnahmen,
- Arbeitskämpfen,
- Cyberangriffen oder
- erheblichen Sicherheitsvorfällen.
5. Wird die Leistungserbringung durch solche Umstände dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zu beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
8. Änderungen und zusätzliche Leistungen
1. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
2. Änderungswünsche des Auftraggebers werden von bremos IT auf ihre technische Umsetzbarkeit sowie ihre Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang geprüft.
3. bremos IT ist nicht verpflichtet, einen Änderungswunsch umzusetzen, bevor sich die Parteien über dessen Auswirkungen und Vergütung geeinigt haben.
4. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere Arbeiten, die erforderlich werden aufgrund:
- nachträglicher Wünsche des Auftraggebers,
- unvollständiger oder unzutreffender Angaben,
- nachträglich geänderter Anforderungen,
- Änderungen an Drittsystemen oder Schnittstellen,
- Änderungen gesetzlicher oder technischer Anforderungen,
- Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter,
- fehlerhafter Bedienung,
- nicht vereinbarter Datenbereinigungen oder
- nicht vorhersehbarer Besonderheiten in bestehenden Systemen.
5. Zusätzliche Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stundensätzen von bremos IT abgerechnet.
6. bremos IT ist berechtigt, für umfangreiche Änderungswünsche ein gesondertes Angebot zu erstellen.
9. Vergütung und Abrechnung
1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
2. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden individuelle Projektleistungen wie folgt abgerechnet:
- 30 Prozent der vereinbarten Nettovergütung bei Auftragserteilung,
- 70 Prozent nach Übergabe und Einrichtung beziehungsweise bei abnahmefähigen Werkleistungen nach Abnahme.
4. Bei länger laufenden Projekten ist bremos IT berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem erreichten Leistungsstand zu verlangen.
5. Dienstleistungen, Supportleistungen, Beratungsleistungen und zusätzliche Arbeiten werden nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.
6. Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt in Einheiten von jeweils angefangenen 15 Minuten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
7. Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige notwendige Auslagen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
8. Fremdlizenzen, Hardware, Hostingkosten und sonstige Leistungen Dritter können vor deren Beschaffung oder Bereitstellung vollständig in Rechnung gestellt werden.
9. Wiederkehrende Lizenz-, Hosting-, Wartungs- oder Supportentgelte werden im Voraus für den jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig.
10. Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, stellen angegebene Mengen, Stunden oder Aufwände lediglich eine Kalkulationsgrundlage dar. Abgerechnet wird der tatsächlich entstandene Aufwand.
10. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern in der Rechnung oder im Angebot kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem Geschäftskonto von bremos IT.
3. Nach Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Bei Zahlungsverzug ist bremos IT nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen vorübergehend auszusetzen.
5. Bei wiederkehrenden Leistungen kann bremos IT den Zugang zu der betroffenen Leistung nach vorheriger Ankündigung vorübergehend sperren, wenn der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Eine Sperrung unterbleibt, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unverhältnismäßig wäre.
6. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
11. Abnahme von Werkleistungen
1. Soweit bremos IT eine Werkleistung schuldet, wird diese dem Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme bereitgestellt.
2. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und entweder abzunehmen oder festgestellte wesentliche Mängel in Textform mitzuteilen.
3. Eine Mängelanzeige muss den Mangel so konkret beschreiben, dass bremos IT ihn nachvollziehen und reproduzieren kann.
4. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
5. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, beseitigt bremos IT die berechtigt beanstandeten wesentlichen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Anschließend wird die Leistung erneut zur Abnahme bereitgestellt.
6. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber:
- die Abnahme ausdrücklich erklärt,
- die Leistung ohne wesentliche Beanstandung produktiv einsetzt oder
- innerhalb einer von bremos IT gesetzten angemessenen Abnahmefrist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.
7. Eine Nutzung ausschließlich zu Test- und Prüfzwecken stellt keine Abnahme dar.
8. In sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart wurde oder dem Auftraggeber zumutbar ist.
9. Die Abnahme ist bei Werkleistungen rechtlich besonders relevant: Das Gesetz sieht vor, dass eine vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen ist und die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf.
12. Mängelrechte bei Werkleistungen
1. bremos IT gewährleistet, dass eine Werkleistung bei Abnahme im Wesentlichen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
2. Ein Mangel liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere technische oder gestalterische Lösung ebenfalls möglich oder aus Sicht des Auftraggebers zweckmäßiger gewesen wäre.
3. Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel unverzüglich in Textform zu melden und dabei insbesondere folgende Angaben zu machen:
- betroffene Funktion,
- Zeitpunkt des Auftretens,
- konkrete Fehlermeldung,
- durchgeführte Arbeitsschritte,
- verwendetes System und
- Schritte zur Reproduktion.
4. Bei berechtigten Mängeln ist bremos IT zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
5. bremos IT entscheidet unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder eine zumutbare technische Umgehungslösung erfolgt.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung mindern oder vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach den Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Keine Mängelansprüche bestehen, soweit der Fehler insbesondere verursacht wurde durch:
- unsachgemäße Bedienung,
- Nichtbeachtung von Dokumentationen oder Hinweisen,
- Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
- nicht freigegebene Erweiterungen,
- ungeeignete Hard- oder Software,
- nicht unterstützte Systemumgebungen,
- Schadsoftware,
- ausgefallene Drittanbieterdienste oder
- vom Auftraggeber bereitgestellte fehlerhafte Daten.
8. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der betreffende Umstand für den Mangel nicht ursächlich war.
9. Gesetzliche Mängelrechte dürfen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei einem mangelhaften Werk sieht das Gesetz insbesondere Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz vor.
13. Softwarelizenzen und Nutzungsrechte
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber an von bremos IT bereitgestellter Software ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht.
2. Das Nutzungsrecht ist auf den vertraglich vereinbarten Zweck, die vereinbarte Anzahl an Benutzern, die vereinbarten Unternehmen und gegebenenfalls die vereinbarte Vertragslaufzeit beschränkt.
3. Eine Nutzung durch verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften, externe Dienstleister oder sonstige Dritte ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Bei zeitlich begrenzten Lizenzen besteht das Nutzungsrecht nur für die Dauer des Vertrags und nur bei vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzentgelte.
5. Der Auftraggeber darf die Software nicht ohne Zustimmung von bremos IT:
- vervielfältigen, soweit dies nicht für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist,
- vermieten,
- verleihen,
- verkaufen,
- unterlizenzieren,
- öffentlich zugänglich machen oder
- Dritten dauerhaft überlassen.
6. Gesetzlich zwingende Rechte zur Untersuchung, Beobachtung, zum Test oder zur Dekompilierung bleiben unberührt.
7. Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder sonstige Hinweise auf Rechteinhaber dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
8. Das Eigentum und sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der Software, den zugrunde liegenden Konzepten, Modulen, Bibliotheken, Vorlagen, Methoden und Entwicklungswerkzeugen verbleiben bei bremos IT beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.
9. bremos IT darf allgemeine Kenntnisse, Methoden, Ideen, Funktionen und wiederverwendbare Bestandteile, die bei der Leistungserbringung entstehen oder eingesetzt werden, auch für andere Projekte und Auftraggeber verwenden. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers dürfen dabei nicht offengelegt werden.
10. Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11. Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung eingeräumt. Bis dahin besteht ein vorläufiges Nutzungsrecht nur, soweit dies zur Prüfung oder Durchführung des Projekts erforderlich ist.
14. Quellcode und Entwicklungsunterlagen
1. Die Überlassung von ausführbarem Programmcode beinhaltet keine Verpflichtung zur Herausgabe des Quellcodes.
2. Der Quellcode, Entwicklungsumgebungen, interne Dokumentationen, Bibliotheken, Skripte, Werkzeuge und Zugangsdaten zu Entwicklungsplattformen werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Die Zahlung von Entwicklungsleistungen allein führt nicht zur Übertragung des Eigentums am Quellcode oder zu ausschließlichen Nutzungsrechten.
4. Wird die Herausgabe des Quellcodes vereinbart, richtet sich der Umfang nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Nicht umfasst sind allgemeine Bibliotheken, Entwicklungswerkzeuge, Komponenten Dritter oder wiederverwendbare Bestandteile von bremos IT, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
15. Fremdsoftware und Leistungen Dritter
1. Soweit bremos IT Software, Hardware, Lizenzen, Hosting-, Cloud- oder sonstige Leistungen Dritter vermittelt oder in eine Lösung integriert, gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
2. Der Auftraggeber erkennt an, dass bremos IT keinen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Weiterentwicklung oder Änderung von Leistungen Dritter hat.
3. Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung von Produkten, Schnittstellen oder Leistungen Dritter können Anpassungen an der vereinbarten Lösung erforderlich machen. Hierdurch entstehende Anpassungsarbeiten sind gesondert zu vergüten, sofern bremos IT die Änderung nicht zu vertreten hat.
4. Preisänderungen von Drittanbietern dürfen nach vorheriger Mitteilung an den Auftraggeber weitergegeben werden. Bei einer erheblichen Erhöhung wiederkehrender Kosten erhält der Auftraggeber ein angemessenes Sonderkündigungsrecht für die betroffene Leistung, sofern keine anderweitige vertragliche Regelung besteht.
5. bremos IT haftet für die sorgfältige Auswahl und fachgerechte Einbindung von Drittanbieterleistungen, soweit dies Bestandteil des Auftrags ist. Eine Garantie für die dauerhafte Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit des Drittanbieters wird nicht übernommen.
6. Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Diese gehen hinsichtlich der betroffenen Komponente entgegenstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
16. Support, Wartung und Pflege
1. Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch auf:
- bestimmte Reaktionszeiten,
- bestimmte Lösungszeiten,
- eine durchgehende Erreichbarkeit,
- Bereitschaftsdienst,
- Unterstützung außerhalb der Geschäftszeiten oder
- die dauerhafte Anpassung an geänderte Drittanbietersysteme.
3. Eine Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum bis zum Beginn der Bearbeitung. Sie stellt keine Zusage dar, dass eine Störung innerhalb dieses Zeitraums vollständig behoben wird.
4. Supportanfragen sind über die von bremos IT bekannt gegebenen Kommunikationswege einzureichen.
5. Der Auftraggeber hat bei Supportanfragen alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen bereitzustellen und bremos IT erforderliche Zugriffe zu ermöglichen.
6. Supportleistungen, die nicht von einer vereinbarten Pauschale umfasst sind, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
7. Ein Anspruch auf neue Funktionen oder grundlegende Änderungen besteht im Rahmen von Wartungs- oder Pflegeleistungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
17. Hosting und Verfügbarkeit
1. Hosting- oder Cloudleistungen werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang erbracht.
2. Eine bestimmte technische Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn diese in einem gesonderten Service-Level-Agreement vereinbart wurde.
3. Bei der Berechnung einer vereinbarten Verfügbarkeit bleiben insbesondere außer Betracht:
- angekündigte Wartungsarbeiten,
- notwendige Sicherheitsmaßnahmen,
- Ausfälle außerhalb des Verantwortungsbereichs von bremos IT,
- Störungen beim Internet- oder Telekommunikationsanbieter,
- Störungen bei Cloud- oder Rechenzentrumsanbietern,
- höhere Gewalt,
- Angriffe Dritter sowie
- Störungen, die durch den Auftraggeber verursacht wurden.
4. bremos IT darf Leistungen vorübergehend einschränken, wenn dies zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten oder zur Abwehr erheblicher Sicherheitsrisiken erforderlich ist.
5. Planbare Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt.
6. bremos IT ist berechtigt, technisch gleichwertige Hosting- oder Infrastrukturkomponenten zu ändern, wenn die vertraglich vereinbarte Nutzung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
18. Datensicherung und Datenverlust
1. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und dem jeweiligen Schutzbedarf angemessene Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit eine Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von bremos IT vereinbart wurde.
2. Datensicherungen sind so vorzunehmen, dass eine Wiederherstellung mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
3. Vor technischen Eingriffen hat der Auftraggeber eine aktuelle und überprüfbare Datensicherung anzufertigen.
4. Übernimmt bremos IT die Datensicherung, müssen insbesondere Sicherungsintervall, Aufbewahrungsdauer, Speicherort und Wiederherstellungsverfahren vertraglich festgelegt werden.
5. Eine Datensicherung gilt nicht allein deshalb als erfolgreich, weil ein Sicherungsvorgang technisch ohne Fehlermeldung abgeschlossen wurde. Eine regelmäßige Prüfung der Wiederherstellbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
19. Datenschutz
1. Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Bereitstellung der von ihm übermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich.
3. Verarbeitet bremos IT personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Weitergabe und Verarbeitung der betreffenden Daten berechtigt ist.
5. bremos IT verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen, dokumentierten Weisungen und gesetzlichen Verpflichtungen.
6. Der Auftraggeber informiert bremos IT rechtzeitig über besondere Schutzbedürfnisse, gesetzliche Anforderungen oder branchenspezifische Vorgaben.
20. Vertraulichkeit
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten.
2. Als vertraulich gelten insbesondere:
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
- Zugangsdaten,
- Kundendaten,
- Kalkulationen,
- technische Dokumentationen,
- Quellcodes,
- nicht veröffentlichte Produktinformationen,
- interne Prozesse und
- als vertraulich gekennzeichnete Informationen.
3. Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder Nachunternehmern offengelegt werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
4. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- bereits öffentlich bekannt waren,
- ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
- nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
5. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
21. Haftung
1. bremos IT haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet bremos IT nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten je Schadensereignis auf die Nettovergütung begrenzt, die der Auftraggeber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Schadens für den betroffenen Vertrag gezahlt hat, mindestens jedoch auf einen Betrag von 10.000 Euro.
5. Bei Verträgen, deren vorhersehbares Schadensrisiko die vorgenannte Haftungsgrenze offensichtlich übersteigt, werden die Parteien vor Beginn der Leistungserbringung eine angemessene individuelle Haftungsregelung vereinbaren.
6. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von bremos IT.
8. Bei Datenverlust haftet bremos IT im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
9. Die Haftungsbeschränkung für Datenverlust gilt nicht, soweit bremos IT die Datensicherung ausdrücklich übernommen und den Datenverlust zu vertreten hat.
10. Ansprüche wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, mittelbarer Schäden oder Folgeschäden sind nur umfasst, wenn solche Schäden bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren und bremos IT nach den vorstehenden Regelungen haftet.
11. Haftungsklauseln unterliegen auch zwischen Unternehmen einer AGB-Kontrolle. Pauschale oder unklare Ausschlüsse können unwirksam sein; deshalb sollte gerade diese Regelung anhand deiner konkreten Auftragswerte und einer möglichen Betriebshaftpflichtversicherung anwaltlich geprüft werden.
22. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
1. Die Laufzeit eines Vertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
2. Soweit für wiederkehrende Leistungen keine abweichende Laufzeit vereinbart wurde, wird der Vertrag zunächst für zwölf Monate geschlossen.
3. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.
4. Projektverträge über einmalige Leistungen enden mit vollständiger Erbringung und Vergütung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung erheblich verletzt,
- der Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag trotz Mahnung und Fristsetzung in Verzug ist,
- die weitere Durchführung des Vertrags aufgrund schwerwiegender Sicherheits- oder Rechtsverstöße unzumutbar ist oder
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, soweit eine entsprechende Kündigung gesetzlich zulässig ist.
7. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, beispielsweise per E-Mail.
23. Folgen der Vertragsbeendigung
1. Mit Beendigung einer zeitlich begrenzten Lizenz endet das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der betreffenden Software.
2. Der Auftraggeber hat die Nutzung einzustellen und vorhandene Kopien zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder abweichende Vereinbarung besteht.
3. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung aller bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Vergütungsansprüche verpflichtet.
4. Soweit bremos IT Daten für den Auftraggeber speichert, kann der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende die Herausgabe seiner bereitgestellten Daten in einem üblichen, technisch verfügbaren Format verlangen.
5. Eine besondere Aufbereitung, Konvertierung, Strukturierung oder Migration der Daten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Entsprechende Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.
6. Nach Ablauf der Herausgabefrist darf bremos IT die Daten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen.
7. Daten in vorhandenen Sicherungskopien werden im Rahmen der üblichen Sicherungszyklen überschrieben oder gelöscht. Eine gezielte nachträgliche Entfernung aus sämtlichen Sicherungen ist nur geschuldet, soweit dies technisch erforderlich, zumutbar und datenschutzrechtlich geboten ist.
24. Abwerbeverbot
1. Die Parteien werden während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei gezielt abwerben, die unmittelbar an der Durchführung des Vertrags beteiligt waren.
2. Allgemeine Stellenanzeigen, Bewerbungen aus eigener Initiative und Kontakte, die nicht auf einer gezielten Abwerbung beruhen, werden hiervon nicht erfasst.
3. Weitergehende individualvertragliche Vereinbarungen bleiben möglich.
25. Referenznennung
1. Die Verwendung des Namens, der Marke oder des Logos des Auftraggebers zu Werbe- oder Referenzzwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
2. Eine erteilte Zustimmung kann aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
26. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
1. Für einmalige Projektverträge gelten die bei Vertragsschluss einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Bei laufenden Vertragsverhältnissen kann bremos IT diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere aufgrund:
- einer Änderung der Rechtslage,
- höchstrichterlicher Rechtsprechung,
- technischer Entwicklungen,
- neuer Sicherheitsanforderungen oder
- einer Erweiterung oder Änderung der vereinbarten Leistungen.
3. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
4. Wesentliche Änderungen, durch die das vertragliche Gleichgewicht zulasten des Auftraggebers verschoben wird, bedürfen dessen Zustimmung.
5. Widerspricht der Auftraggeber einer erforderlichen Änderung, können beide Parteien den betroffenen laufenden Vertrag mit angemessener Frist kündigen, sofern eine Fortführung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar ist.
27. Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen bremos IT und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort ist der Sitz von bremos IT, soweit sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von bremos IT.
4. bremos IT bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
6. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Eine klassische salvatorische Klausel, wonach automatisch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Ersatzregelung gelten soll, habe ich bewusst nicht verwendet. Nach § 306 BGB bleibt der übrige Vertrag grundsätzlich wirksam und an die Stelle einer unwirksamen AGB-Regelung tritt das Gesetz.
